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   SG Darmstadt, 17.01.2014 - S 19 AS 6/14 ER   

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SG Darmstadt, 17.01.2014 - S 19 AS 6/14 ER (https://dejure.org/2014,259)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 17.01.2014 - S 19 AS 6/14 ER (https://dejure.org/2014,259)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - S 19 AS 6/14 ER (https://dejure.org/2014,259)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus SG Darmstadt, 17.01.2014 - S 19 AS 6/14
    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe oder gar für die physische Existenzsicherung unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60/80).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Darmstadt, 17.01.2014 - S 19 AS 6/14
    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe oder gar für die physische Existenzsicherung unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60/80).
  • LSG Hessen, 29.06.2005 - L 7 AS 1/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prüfung der Hilfebedürftigkeit - eheähnliche

    Auszug aus SG Darmstadt, 17.01.2014 - S 19 AS 6/14
    Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: Beschl. v. 29.06.2005 - L 7 AS 1/05 ER - info also 2005, 169 und Beschl. v. 07.09.2012 - L 9 AS 410/12 B ER; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.
  • LSG Hessen, 27.07.2005 - L 7 AS 18/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - eheähnliche

    Auszug aus SG Darmstadt, 17.01.2014 - S 19 AS 6/14
    Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (Hess. LSG, 27.07.2005 - L 7 AS 18/05 ER; Hess. LSG, 17.09.2012 - L 9 AS 522/12 B ER).
  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85

    Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung

    Auszug aus SG Darmstadt, 17.01.2014 - S 19 AS 6/14
    Hieraus folgt jedoch nicht, dass bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Rechtsschutzbegehren der geforderte Geldbetrag genau beziffert werden müsste; dem Bestimmtheitsgebot ist vielmehr auch dann genügt, wenn neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des verlangten Betrages angegeben wird (BSG, Urt. v. 30.04.1986 - 2 RU 15/85 - BSGE 60, 87).
  • SG Dortmund, 27.11.2017 - S 32 AS 4747/17

    Anspruch auf Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form

    Auflage 2013, § 22 Rn. 220 und 228 m. w. N.; ebenso Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 230 m. w. N.; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39 Rn. 15; so offenbar auch BSG, Urteile vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R - juris (Rn. 10) und vom 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R - juris (Rn. 12); vgl. zur Gegenansicht (Realakt): SG Darmstadt, Beschluss vom 17.01.2014 - S 19 AS 6/14 ER - juris (Rn. 10 ff.); vgl. zum Streit insgesamt auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.10.2012 - L 7 AS 692/12 B ER - juris m. w. N.).
  • LSG Hessen, 05.02.2024 - L 6 AS 125/23

    SGB II

    In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Entscheidung über die Direktzahlung im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes erfolgen muss oder ob es nur eines informatorischen Schreibens bedarf (für den VA: Luthe in: Hauck/Noftz SGB 11, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 22 SGB 2, Rn. 387; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 22 (Stand: 6. Februar 2023), Rn. 260); a.A. SG Darmstadt, Beschluss vom 17. Januar 2014 - S 19 AS 6/14 ER -, Rn. 10, juris; Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, 8. Aufl. 2024, § 22 Rn. 294; Kallert, in: BeckOGK, Stand 1. Dezember 2019, SGB II Vorbemerkung vor § 39 Einstweiliger Rechtsschutz im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Rn. 22; offenlassend: BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 38/17 R -, Rn. 30, juris).
  • SG Darmstadt, 03.03.2023 - S 33 AS 1201/19
    Die Regelung in § 22 Abs. 7 S. 4 SGB II wäre ansonsten auch überflüssig, da es bei Einordnung der Mitteilung als Verwaltungsakt keiner ausdrücklichen Benachrichtigungspflicht bedürfte, da der Verwaltungsakt ohnehin erst gemäß § 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit der Bekanntgabe wirksam würde (vgl. hierzu auch SG Darmstadt Beschl. v. 17.1.2014 - S 19 AS 6/14 ER, BeckRS 2014, 65740).
  • SG Dortmund, 19.03.2022 - S 41 SO 484/20
    Hieraus folgt zwar nicht, dass bei einem auf eine Geldleistung - um eine solche handelt es sich grundsätzlich bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII) - gerichteten Rechtsschutzbegehren der geforderte Geldbetrag genau beziffert werden müsste; dem Bestimmtheitsgebot ist vielmehr auch dann genügt, wenn neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des verlangten Betrages angegeben oder zumindest mitgeteilt wird, dass höhere Leistungen begehrt werden (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 17.01.2014 - S 19 AS 6/14 ER, juris, m.w.N.).
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